des Sängerbundes "Heimattreu" vom 02. August 1921
Änderung vom 14. November 2018

§ 1a
Der Verein führt den Namen Sängerbund "Heimattreu" Cloppenburg. Der Verein hat seinen Sitz in Cloppenburg. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Verein will das deutsche Lied, besonders auch das Volkslied, durch ein- und mehrstimmigen Chorgesang pflegen. Überdies soll das Repertoire neben der regionalen Prägung in breiter Vielfalt und weltoffen gestaltet werden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 1b
Der Sängerbund “Heimattreu“ Cloppenburg ist Mitglied im Oldenburger Sängerbund e.V.(OSB) und im Chorverband Niedersachsen- Bremen e.V.(CVNB).

 

II. Mitgliedschaft

§ 2 Aufnahme
Dem Bunde beitreten kann jeder Chor im Einzugsbereich des Sängerbundes “Heimattreu“ Cloppenburg. Die Anmeldung zur Aufnahme hat schriftlich beim Bundesvorstand zu erfolgen; ihr sind Satzungen und Mitgliedsverzeichnis - nach Stimmen geordnet - beizufügen. Über die Aufnahme entscheidet der Sängertag; das Ergebnis ist dem nachsuchenden Verein kurz mitzuteilen. Erfolgt die Anmeldung zwischen Sängertag und Bundesfest, kann der Bundesvorstand den Verein als Gast zulassen.

§ 3 Austritt
Der Austritt aus dem Bunde steht jedem Verein zu jeder Zeit frei, er ist erfolgt nach einer schriftlichen Anzeige beim Bundesvorstand. Mit dem Austritt verliert der Verein alle Rechte an den Bund; die Beitragsleistung gilt aber noch für das Austrittsjahr.

§ 4 Ausschluss
Der Bundesvorstand ist befugt, Vereine auszuschließen, wenn sie
1. bei zwei aufeinanderfolgenden Bundesfesten ohne genügende Entschuldigung gefehlt haben;
2. mit der Beitragszahlung ungeachtet schriftlicher Erinnerungen während eines vollen Jahres im Rückstand sich befinden;
3. durch ihr Verhalten die Bundesinteressen schädigen.
Der ausgeschlossene Verein kann innerhalb eines Monats nach erfolgter Zustellung des Ausschlusserkenntnisses Einspruch einlegen.
Eine Wiederaufnahme kann erfolgen, wenn die Ausschlussgründe weggeräumt sind bzw. der Verein seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

§ 5 Auflösung
Die Mitgliedschaft erlischt mit Auflösung des Bundes. Sie ist erfolgt, wenn ein satzungsgemäß berufener Sängertag diese mit 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitgliedsvereine beschließt.
Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke des Sängerbundes „Heimattreu“ fällt das Vermögen des Vereins an den Oldenburger Sängerbund (OSB), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Eine Nachfolgeorganisation, die sich der Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges widmet und im Bereich des derzeitigen Sängerbundes „Heimattreu“ tätig ist, soll bevorzugt berücksichtigt werden.

 

III. Mitglieder

§ 6 Rechte
Die ordentlichen Bundesvereine haben das Recht, an allen Bundesfesten teilzunehmen und das Stimm- und Wahlrecht auf den Sängertagen auszuüben. Jeder Mitgliedsverein hat eine Stimme (Stimmkarte). Außerdem sind die Mitglieder des Bundesvorstandes stimmberechtigt.

§ 7 Pflichten
Jeder Bundesverein zahlt bis zum 1. April des laufenden Geschäftsjahres - Kalenderjahr - unter Vorlage eines Verzeichnisses seiner aktiven Mitglieder für jedes seiner Mitglieder einen Jahresbeitrag von 1,- EUR an den Schatzmeister. Neueintretende Vereine zahlen diesen Beitrag innerhalb eines Monats nach erfolgter Aufnahme.
Die Bundesvereine zahlen außerdem für jedes Mitglied einen Jahresbeitrag von 3,- EUR als Zuschuss zum jährlichen Chorfest an den Schatzmeister, der diese Beiträge an den Bundesverein weiterleitet, der das Chorfest organisiert.
Der Sängerbund “Heimattreu“ beteiligt sich mit einem Zuschuss für das Chorfest in Höhe von 300,- EUR.
Jeder Bundesverein hat die Satzung des Bundes und die Anordnungen des Vorstandes anzuerkennen. Er ist verpflichtet, die ausgewählten Chorlieder so einzuüben, dass sie auf den Bundesfesten sicher vorgetragen werden. Es ist Ehrensache, dass jeder Verein geschlossen an den Bundesfesten, sowie an der Probe und dem Vortrage der Chorlieder teilnimmt.

 

IV. Bundesorgane

§ 8 Der Bundesvorstand
Der Bundesvorstand besteht aus
dem/der Vorsitzenden,
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
dem/der Schriftführer(-in),
dem/der Schatzmeister(-in),
dem 1. Beisitzer,
der 1. Beisitzerin,
dem/der 2. Beisitzer(-in) und
dem/der Bundeschorleiter(-in), kraft seines (ihres) Amtes.

Die Wahl erfolgt offen oder geheim. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt und zwar in der Form, dass

in einem Jahr der/die Vorsitzende,
der/die Schriftführer(-in),
der 1. Beisitzer und
die 1. Beisitzerin

und im nächsten Jahr der/die stellvertretende Vorsitzende
der/die Schatzmeister(-in) und
der/die 2. Beisitzer(-in)
gewählt werden.
Der Bundesvorstand hat die Interessen des Bundes wahrzunehmen, hat insbesondere den schriftlichen Verkehr mit den Bundesvereinen zu pflegen, die An- und Abmeldungen entgegenzunehmen, eingegangene Anträge vorzuberaten und dem Sängertag zu unterbreiten, die Bundesbeschlüsse auszuführen, das Bundeseigentum zu verwalten und die Bundeschorfeste und Sängertage zu leiten.
Die Mitglieder des Bundesvorstandes versehen ihre Aufgaben ehrenamtlich.

§ 9 Musikausschuss
Der Musikausschuss besteht aus den Chorleitern der einzelnen Vereine unter dem Vorsitz des Bundeschorleiters.

§ 10 Sängertag
Den Sängertag bilden der Bundesvorstand, dazu die Vertreter der Vereine. Die Aufgaben des Sängertages sind Wahlen, Aufnahme von Vereinen, Bundesauflösung, Beschluss über Bundesfeste und Sängertage, Wahl des Festortes, alle Geldangelegenheiten des Bundes ohne Verwaltungskosten, Entlastung des Bundesvorstandes, Satzungsänderungen, Behandlung der zum Sängertag eingelaufenen Anträge.
Den Sängertag, der alljährlich im Herbst zusammentritt, beruft der Bundesvorstand unter Angabe der Tagesordnung vier Wochen vorher. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Vereine vertreten ist. Bei Abstimmung gilt einfache Stimmenmehrheit, wenn die Satzung nichts anderes festlegt. Stimmengleichheit ist Ablehnung.
Satzungsänderungen und Auflösung des Bundes erfordern 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitgliedsvereine.
Anträge sind spätestens 14 Tage vor dem Sängertag beim Bundesvorstand einzureichen.
Der Schriftführer stellt die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten fest und fertigt über den Verlauf des Sängertages eine Niederschrift an.

 

V. Bundeschorfest

§ 11
Alle Jahre findet ein Bundeschorfest statt. Den Ort bestimmt der Sängertag. Die Leitung des Festes übernimmt der festgebende Verein mit dem Bundesvorstand.
Jeder Bundesverein hat an den Bundesfesten ein Lied nach Absprache mit dem Musikausschuss zum Vortrag zu bringen. Gesangvereine, die nicht dem Bund angehören, können als Gäste zugelassen werden. Ihre Einladung geschieht mit Zustimmung des Bundesvorstandes durch den festgebenden Verein.

Höltinghausen, den 14. November 2018

1. Vorsitzender
Heinrich Schrandt